Versicherungsschutz und Geld- Leistungen



Holz- und Metall BG

  • Versicherungsschutz

Bei der BGHM sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den Mitgliedsbetrieben beschäftigt sind, gesetzlich unfallversichert.

Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine dauerhafte oder nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt. Auch Praktikanten stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Hier ist in der Regel der Unfallversicherungsträger des Praktikumsbetriebes zuständig.

Arbeitnehmer/innen, die zeitlich begrenzt im Ausland arbeiten, sind ebenfalls grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Für unbefristete Auslandseinsätze kann eine Auslandsversicherung abgeschlossen werden.

Der Versicherungsschutz hängt nicht von der Höhe des Einkommens ab und besteht auch dann, wenn der Betrieb noch nicht bei der Berufsgenossenschaft angemeldet wurde oder wenn der Unternehmer keine Beiträge an die gesetzliche Unfallversicherung gezahlt hat.

Unternehmer und Unternehmrinnen sind bei der BGHM nicht gesetzlich unfallversichert, können aber eine freiwillige Unternehmerversicherung abschließen. Darüber hinaus sind bestimmte Personengruppen nach der Satzung der BGHM unfallversichert.

Weitere Informationen finden Sie hier:

www.bghm.de/arbeitnehmer/versicherungsschutz/



Hauptverband der Berufsgenossenschaften

Leistungsgrundsätze

Trotz aller Erfolge in der Arbeitssicherheit durch Präventionsmaßnahmen kann es zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten kommen. In einem solchen Fall erbringen die Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand Leistungen zur Rehabilitation und Entschädigungsleistungen.

Welche Grundsätze dabei berücksichtigt werden, zeigen die Informativen Beiträge der folgenden Webseite:


www.dguv.de/de/Rehabilitation-Leistungen/Leistungsgrunds%C3%A4tze/index.jsp



Geldleistungen

Die finanziellen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts helfen Ihnen, die wirtschaftlichen Folgen eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit abzumildern.

Verletztengeld

Sie erhalten Verletztengeld, wenn Sie infolge eines Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder aufgrund einer Heilbehandlungsmaßnahme eine ganztägige Erwerbstätigkeit zunächst nicht ausüben können. Da Sie dann kein oder ein geringeres Einkommen erzielen, erhalten Sie

  • als Arbeitnehmer 80 % Ihres regelmäßig erzielten Einkommens,
  • als freiwillig Versicherter pro Kalendertag den 450. Teil der von Ihnen gewählten Versicherungssumme; in der Regel ab dem 22. Kalendertag.

    Übergangsgeld

    Wenn Sie an einer berufsfördernden Maßnahme teilnehmen und in dieser Zeit nicht für Ihren Unterhalt oder den Ihrer Familie sorgen können, leistet die VBG Übergangsgeld. Das Übergangsgeld ist an Ihren letzten Einkommens- und Familienverhältnissen ausgerichtet.

    Finanzielle Hilfen - wenn nötig auch auf Dauer

    Verletztenrente

    Die VBG sichert Ihren Lebensstandard, wenn Sie nicht mehr oder nur eingeschränkt arbeiten können, durch eine Verletztenrente - falls nötig auch ein Leben lang!

    Wenn infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit körperliche Beeinträchtigungen verbleiben, leistet die VBG Verletztenrente. Diesen Anspruch haben Sie, wenn

    • Ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls
    • noch nach der 26. Woche
    • um wenigstens 20 % gemindert ist.


      Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit erhalten Sie eine Vollrente in Höhe von 2/3 ihres Jahresarbeitsverdienstes. Ist die Erwerbsfähigkeit nur teilweise gemindert, erhalten Sie eine anteilige Rente, deren Anteil an der Vollrente dem Prozentsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit ( MdE) entspricht.

                

      Höhe der wichtigsten Geldleistungen an pflichtversicherte Arbeitnehmer


      finden Sie hier:

      http://www.vbg.de/DE/2_Versicherungsschutz_und_Leistungen/3_Was_leisten_wir/4_Geldleistungen/geldleistungen_node.html





      Berechnung der Verletzten / Unfallrente

       

      Die BG (Berufsgenossenschaft) zahlt eine Rente an Unfallverletzte und Berufserkrankte, wenn die Erwerbsfähigkeit durch den Versicherungsfall länger als ein halbes Jahr um mindestens 20 % gemindert ist.


      Die Rente beginnt im Anschluss an die Rehabilitation, im Regelfall mit Eintritt der Arbeitsfähigkeit. Ist kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden, beginnt die Rente mit dem Tag nach Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit. Berechnungsgrundlagen sind

       

      • der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
        • der Jahresarbeitsverdienst (JAV) in den 12 Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall.


          Die MdE wird in der Regel auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens eingeschätzt. Den Versicherten stehen mehrere Gutachter zur Auswahl. Die MdE-Bewertung orientiert sich an der Funktionseinbuße und nicht an der konkret ausgeübten Tätigkeit. So gilt z. B. für den Verlust einer Hand ein grundsätzlicher Erfahrungswert der MdE von 60 %, unabhängig davon, ob Verletzte z. B. als Betriebsschlosser oder als Büroangestellte tätig waren.


          Der JAV umfasst den Bruttobetrag sämtlicher Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen und spiegelt damit die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Jahr vor dem Versicherungsfall wider.

          Bei der Rentenberechnung ist der in der Satzung der BG festgelegte Höchstbetrag des JAV (im Jahr 2011 beträgt dieser 74.400 Euro) zu beachten. Dieser gilt auch als Obergrenze der Verletztengeldberechnung und der Beitragsbemessung. Die Vollrente (100 % MdE) beträgt zwei Drittel des JAV. Bei einer MdE von weniger als 100 % wird als Rente der entsprechende Teil der Vollrente gezahlt.

           
          Berechnungsbeispiel für die Versichertenrente
           


          Position

          Betrag

          Bruttojahreseinkommen des Verletzten aus seiner Haupttätigkeit
          einer chemischen Fabrik

          34.560,25 €

          Bruttojahreseinkommen aus Nebentätigkeit in eigener Landwirtschaft

          3.274,00 €

          Jahresarbeitsverdienst (JAV) des Verletzten

          37.834,25 €

          Da der JAV des Verletzten unter dem von der BG RCI festgelegten
          Höchstbetrag von 74.400 € liegt, wird bei der Rentenberechnung
          vom JAV des Verletzten ausgegangen.

           

          Die Vollrente beträgt 2/3 des JAV

          25.222,83 €

          Bei einer MdE von 20%, z.B. wegen Verlustes eines Daumens,
          beträgt die dafür gezahlte Teilrente 20% der Vollrente

           

          Dies sind pro Jahr

          5.044,57 €

          Bzw. pro Monat

          420,38 €