Eu- oder BU- Rente? - Was blieb mir für die Zukunft?




Die Anerkennung meiner Schwerbehinderung von über 50 % GdB erleichterte mir in meinem regulären Rentenverfahren den Zugang zu der EU-Rente.
 
Dieses Verfahren konnte ich dadurch ein Jahr später mit einer Anerkennung der EU-Rente rückwirkend bis zur Antragstellung im November 1992 auf Dauer beenden.
Das brachte weitere Erleichterungen.
 
Jetzt war auch die LVA als Kostenträger für die Umschulung zuständig und nicht mehr das Arbeitsamt.
 
Wie Sie wissen, muss man im EU- oder BU-Rentenermittlungsverfahren, jetzt Erwerbsminderungsrentenverfahren, das gleiche Prozedere mit den Gutachtern durchmachen wie bei der BG.
 
Auch hier stehen die meisten Gutachter sehr treu zu ihren Auftraggebern, die LVA oder die BFA. Auch hier werden die meisten Anträge auf Früherwerbsminderung mit den fadenscheinigsten Begründungen erst einmal abgelehnt.
 
Leider sind seit der Rentenreform die Voraussetzungen enorm erschwert worden, eine EU-Rente zu erhalten.
 
Der wichtigste Grund dafür dürfte in der Finanznot der gesetzlichen Rentenversicherungen (GRV) liegen.
 
Ich hatte das Glück, das Verfahren noch nach der alten Reglung durchlaufen zu können, aber schon da wurden überzogene Anforderungen gestellt.
 
Ob nach den alten oder den neuen gesetzlichen Regelungen, eines ist jedoch gleich geblieben. Nach wie vor gilt der Satz: REHA geht vor Rente.
 
Deshalb müssen Sie unbedingt versuchen alle Wiedereingliedungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen, die das Arbeitsamt, die LVAen, die BfA etc. Ihnen bieten. Darunter fallen Umschulungen, Weiterbildungsangebote, Fortbildungskurse.
 
Dabei müssen Sie immer bedenken, dass alle diese Maßnahmen Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld verlängern, weil sie unterbrechend wirken.
 
Werden sie während der Zeit während einer dieser Maßnahme akut krank, sollten Sie nicht zögern, sich deswegen auch ordnungsgemäß krank zu melden. Übergehen Sie Ihre Akuterkrankung auf keinen Fall.
 
Das gilt auch für die Zeit Ihrer gemeldeten Arbeitslosigkeit. alle Krankheitszeiten, auch eine Dauer von mehr als sechs Wochen, verlängern den Anspruch von jetzt nur noch zwölf Monaten (bei 55-Jährigen achtzehn Monate) Arbeitslosengeld.
 
Im Nebeneffekt überbrücken diese Zeiten natürlich auch die Zeit bis zur Bewilligung der Erwerbsminderungsrente.
 
Deshalb folgender Rat:
 
Wer als Familienoberhaupt (Ehefrau oder Ehemann) einen Rechtsstreit wegen Anerkennung einer BU- oder EU-Rente mit seinem Rentenversicherungsträger LVA/BfA hat, ist für diese Zeit (inkl. seiner Familienangehörigen) beitragsfrei krankenversichert.
 
Vergessen Sie dann aber nicht, den entsprechenden Antrag für die Familienmitglieder zur Mitversicherungs zu stellen.
 
Nachzulesen sind die entsprechenden gesetzlichen Regelungen in den §;§; 189 und §; 225 Absatz 1 ff. SGB V.
 
Erst wenn Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft ist und Sie Arbeitslosengeld II (nach der Hartz IV-Reform) beziehen, muss ARGE (Sozialamt) für Sie die Krankenversicherungsbeiträge für Ihre Familie bezahlen.
 
Diese Regelung wurde mir telefonisch von einem Bediensteten der AOK Westfalen-Lippe noch mal ausführlich erklärt und bestätigt.

 

 

4/17                                                                                               Weiterlesen