Erste Durchbrüche

Zu dieser Zeit verstarb ein 67jähriger Kollege an Lungenkrebs. 

 
Er hatte mich noch kurz vor seinem Tod gebeten, ihm weiter zu helfen. Seit mehr als zehn Jahren hatte er versucht- mit der (bescheidenen) Hilfe der IG- Metall- seine Atemwegs- und Rückenerkrankungen anerkannt zu bekommen- vergeblich.

Bei ihm konnten wir jetzt beweisen, dass es sich bei der Atemwegserkrankung zweifelsfrei um eine Asbestose gehandelt hat.


 
Er hat die BK- Anerkennung seines Lungenleidens noch erlebt bevor er kuze Zeiz später verstarb.

Kurze Zeit später verstarb noch ein ehemaliger Kollege. Auch er hatte Lungenkrebs. Sein behandelnder Lungenfacharzt hatte zwar den Lungenkrebs diagnostiziert, aber keine BK- Verdachtsmeldung erstattet, weil er die gleichzeitige Asbestose übersehen hatte. 

 
Erst ein Vertretungsarzt erkannte sie und meldete sie der zuständigen BG als mutmaßlich berufsbedingt. 

Nach dem Tod dieses Kollegen rückte der trauernden Witwe eine Sachbearbeiterin der BG zu Leibe. 

Sie übersandte ihr Vordrucke und- 

wie zufällig anbei- ein Anordnungsbrief, in dem von einer Obduktion und einer eventuell notwendig werdenden Exhumierung (die Leiche ausgraben) die Rede war. 

 
Weitere- nicht anders als frech zu bezeichnende- Schreiben folgten, in denen die BG mit unsäglichen Unterstellungen und anderen Schikanen operierte und die Witwe unter Druck zu setzen versuchte.


 
Als es uns nicht gelang, Einsicht in die Akten dieses verstorbenen Kollegen zu erhalten, übergaben wir den gesamten Schriftverkehr RA Battenstein mit der Bitte um geeignete Intervention.
 
 
Danach ging es eigentlich Schlag auf Schlag.
 
Es dauerte nicht lange, und die Witwe erhielt die ihr zustehende Witwenrente und, auch das kein unwichtiges Detail, die Beerdigungskosten erstattet.
 
- Von Obduktion und Exhumierung war nicht mehr die Rede - .
 
Auch das war uns eine Lehre.
 
Gesetzeskonform verhalten sich die BGen dann und offenbar nur dann, wenn entsprechend Druck auf sie ausgeübt wird.
 
Nach § 63 Abs. 2 SGB VII steht immerhin "der Tod infolge eines Versicherungsfalls dem Tod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4101 bis 4201 der Anlage 1 der BK- Verordnung 25 um 50% oder mehr gemindert war".
 
Diese Ursachenbeweiserleichterung für Asbestopfer nach §; 63 SGB VII gilt nur dann nicht, "wenn offenkundig ist, dass der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang steht".
 
Ausdrücklich ist an dieser Stelle auch vermerkt:
 
"Eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefordert werden"
 
25 Das heißt, allen in der BK- Liste verzeichneten asbestbedingten Erkrankungen.

 

 

 

14/17                                                                                               Weiterlesen