Anerkennung von Asbesterkrankung als Berufskrankheit hängt nicht von medizinischem Grenzwert ab
Arbeit und Soziales/Antwort - 08.08.2013
Berlin: (hib/CHE) Einen bestimmten Grenzwert beziehungsweise eine Schwellendosis für eine asbestbedingte Krebserkrankung gibt es nicht und demzufolge ist ein solcher Wert auch nicht Voraussetzung für die Anerkennung als Berufskrankheit. Das stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/14465) auf eine Kleine Anfrage (17/14381) von Bündnis 90/Die Grünen zur Lage der Asbestkranken in Deutschland fest. Sofern in der Berufskrankheiten-Verordnung von einer Asbestfaserstaubdosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren als Tatbestandsmerkmal die Rede sei, handelt es sich nicht um einen medizinischen Grenzwert, sondern um eine „Beweiserleichterung“ zugunsten der Versicherten, heißt es in der Antwort weiter. Mit dem Kriterium „25 Faserjahre“, also mit dem Vorliegen einer bestimmten Expositionshöhe, werde ohne weitere Feststellungen der Zusammenhang der Asbesteinwirkung für das Entstehen von Lungen- oder Kehlkopfkrebs gesetzlich vermutet. Könne eine entsprechende „Exposition“ nicht festgestellt werden, ist die Anerkennung als Berufskrankheit aber nicht ausgeschlossen, sondern über „alternative Brückenbefunde“ festzustellen, schreibt die Regierung.
Können Sie nicht nachweisen, daß Sie an Ihrem Arbeitsplatz im Unterschied zur übrigen Bevölkerung besonderen Einwirkungen im wesentlichen höherem Maße ausgesetzt (exponiert) gewesen sind, die Ihre Erkrankung und/oder Schädigung hervorgerufen haben, dann geht die Beweislücke voll zu Ihren Lasten.
Es ist also sehr wichtig, eine möglichst genaue Arbeitsamnamese zu erstellen. Es muß gezeigt und in sich schlüssig deutlich werden, welchen Belastungen Sie während Ihrer versicherten Tätigkeit ausgesetzt gewesen sind.
Da niemand Ihren Arbeitsplatz, Ihre individuelle Arbeitsweise und die sonstigen ganz praktischen Abläufe so kennt wie Sie, sind nur Sie in der Lage - außer Ihren Kollegen und Kolleginnen vielleicht - die tatsächlichen Abläufe zu schildern.
Kein Arbeitsvorgang und kein Arbeitsplatz ist bilderbuchmäßig. In keinem Modell ist erfaßbar, was wirklich Sache war:
Wann was besonders gestunken oder gedröhnt hat,
wann Ihnen die Zunge vor Trockenheit im Halse stecken blieb,
wann es im Gaumen ätzte und Sie trotzdem weitergearbeitet haben, weil Sie überhaupt keine Möglichkeiten hatten, gerade dann die Arbeit zu unterbrechen.
Sollten Sie nicht wissen, mit welchen Stoffen Sie gearbeitet haben, so können aus der Beschreibung dennoch Rückschlüsse gezogen werden, die für weitere Ermittlungen grundlegend sind.
Farbe, Geruch und technisches Verhalten der Stoffe geben oftmals besondere Hinweise, aber auch die Schilderung des ganz konkreten technischen Ablaufs - vor allem dann, wenn er plötzlich nicht mehr klappte.
Selbst die Tatsache, das Sie vielleicht Nägelbeißer sind, ist da kein peinliches Detail, sondern wichtig.
Scheuen Sie sich auch nicht Improvisationen zu schildern, die vom Arbeitsschutz her "nicht sauber" waren, die aber aus so genannten praktischen Gründen, aus Leichtsinn, aus Nichtwissen oder aus welchen Gründen auch immer angewendet wurden und weil die Produktion eben reibungsloser gehen sollte.
Die Arbeitsamnamese dient dazu, Beweise für die haftungsbegründete Kausalität aufzufinden. Sie gibt auch Hinweise darauf, ob der Zusammenhang zwischen Ihrer Arbeit und Ihrer Erkrankung im versicherungsrechtlichen Sinn und nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen wahrscheinlich ist.
Es dürfte sich also lohnen, den hier zusammengestellten Fragenkatalog als Leitfaden zu benutzen. Und mehr als ein Leitfaden will er auch nicht sein.
Selbstverständlich können diese Fragen nicht alle Berufsbilder umfassen. Sie können aber Anhaltspunkte dafür geben, wie Sie die Fragen auf Ihren ganz speziellen Arbeitsplatz übertragen und Ihre ganz individuellen Arbeitsverhältnisse schildern können.
Sollten Sie mehrere Arbeitsverhältnisse gehabt haben, so ist mit uns Rücksprache zu nehmen. Ausschlaggebend dürfte sein, welche Erkrankungung/Schädigung Sie haben und ob sie kumulativ (aufhäufend) chronisch geworden ist oder aber auf ganz bestimmte Belastungen mutmaßlich rückführbar ist, die Sie nur an einem ganz bestimmten Arbeitsplatz gehabt haben.
Allgemeines:
1) Angaben darüber, was die Firma herstellt und auf dem Markt anbietet:
2) Angaben darüber, welcher Abteilung man angehörte (angehört)
und zu welchem Produktions- oder Verwaltungsabschnitt die Abteilung zu zählen war (ist).
Zu den einzelnen umfangreichen Fragen gehören umfangreiche Fragestellungen die unter folgende Themenkomplexe unterteilt sind.
I. Der Raum
II. Der Arbeitsplatz
Schweres Heben und Tragen:
Lärm
Rauche
Dieselben Fragen sind für:
III. Arbeitszeiten
IV. Kleinere Missgeschicke oder Unfälle bei der Arbeit
Der umfangreiche Fragenkatalog (Arbeitsamnamese) ist über die abekra-Bundesgeschäftsstelle bei einer Mitgliedschaft erhältlich.
Desweiteren empfehlen wir, selbst vorab schon einmal beispielsweise Proben von:
anzufertigen bzw. zu organisieren.
Desweiteren können Erkenntnisse und Angaben ob und wieviele
Berufserkrankungen oder ähnliche Erkrankungen (auch mit Todesfällen)
Vielleicht kann man sich ja mit mehreren Betroffenen von der gleichen Firma zusammen tun.
Auch Zeugen die gewisse Arbeitstoffe oder Arbeitsabläufe bestätigen können sind sehr wichtig.
Auch ist es wichtig ob Sicherheitsauflagen angeordnet waren und auch befolgt wurden.
Die BG ermittelt nach unseren bundesweiten Erfahrungen so gut wie gar nicht.
Daher solltebereits die BK-Anzeige (Berufskrankheitsverdachtsmeldung) sehr umfangreich und so präzise wie nur eben möglich formuliert werden.