Die Pflichten des Betriebsrates

Mögliche Hilfestellungen im speziellen....

In einem laufenden Anerkennungsverfahren, etwa bei Berufskrankheiten ist es sehr hilfreich wenn etwa, ein Betriebsrat den Betroffenen bei der Belastung am Arbeitsplatz bei der Ermittlung aller Schadstoffe, Aerosole, Gase, Stäube, Feinstäube (Emissionen, Rauche, Öl-Dämpfe, KSS-Schmiermittel)  im Zusammenhang seiner Berufskrankheit behilflich ist. 

Sowie bei den Ermittlungen, welches durch den TAD (Technischer Aufsichtsdienst) der Berufsgenossenschaft vor Ort durchgeführt wird, wahre und ergänzende Angaben zu den tatsächlichen Arbeitsbedingungen zu machen. 

Unterstützung bei der Beschaffung von Sicherheitsdatenblätter, Messergebnisse von vorherigen Fällen in dem Betrieb zum Vergleich, Durchführung von Messungen auf Korrektheit zu überwachen und zu überprüfen. Fehlerhafte und unzureichende Messungen und unzulängliche Ermittlungen sind zu reklamieren und sofort zu beanstanden.   

Insbesondere den Betroffenen Arbeitnehmer verhelfen und unterstützen, das dieser bei diesen Terminen anwesend sein kann um ihm Gehör in seinem Verfahren zu verschaffen. 

Darüberhinaus die Begleitung bei Gerichtsterminen und Begutachtungen ggfs als Zeuge hier zur Verfügung zu stehen. 

Auf weitere betroffene Fälle am gleichen Arbeitsplatz, im Betrieb aufmerksam machen umso für ein gegenseitigen Dialog unter den Kollegen zu sorgen. Sowie gegenseitig als Zeuge bei Begutachtungen und den Sozialgerichten zur Verfügung stellen.


Weitere Beispiele sind durch aus denkbar. Daher erfüllt diese Aufzählung nicht den Anspruch der Vollständigkeit.


Grundsätzlich obliegt die Pflicht und die Verantwortung für die gemäß den §§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz

http://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/

und den dazu erlassen Rechtsverordnungen vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung dem Arbeitgeber.
Dieser soll sich beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt beraten und unterstützen lassen.
 
Gleichwohl empfiehlt es sich, die Beschäftigten, deren Tätigkeiten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung beurteilt werden sollen, in die Erstellung mit einzubeziehen.
 
Aber: das Recht zur Einsichtnahme in die Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz ist im Arbeitsschutzrecht nicht geregelt.


Frage:

Darf ein Mitarbeiter wissen was in der Gefährdungsbeurteilung für seinen Arbeitsplatz drin steht?


Regelwerk und Prävention

http://www.bghw.de/arbeitsschuetzer/regelwerk-und-praeventionsmedien-der-bghw


 

Auch hat der Betriebsrat gemäß § 80 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG 

Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu fördern.

 
Unter § 89 BetrVG Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz ist zudem folgendes geregelt:

 

 

"(1) Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden. Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen. 

(2) Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. 


Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat auch bei allen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz stehenden Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen und ihm unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen. 
.....
(4) An Besprechungen des Arbeitgebers mit den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder teil.
 
(5) Der Betriebsrat erhält vom Arbeitgeber die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 4 hinzuzuziehen ist. 

(6) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Durchschrift der nach § 193 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom Betriebsrat zu unterschreibenden Unfallanzeige auszuhändigen."
 
Da die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung mitbestimmungspflichtig nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist, steht so zumindest den Arbeitnehmervertretern das Recht zu, in die Gefährdungsbeurteilung Einsicht zu nehmen.
 
In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben können (§ 81 Abs. 3 BetrVG).

 

    • Broschüre M113 "Der Betriebsrat im Arbeitsschutz" der Berufsgenossensschaft für Handel und Warendistribution (Quellenangabe: BGHW, www.bghw.de ).
    • Auf die Rechte der Beschäftigten gemäß § 17 Arbeitsschutzgesetz weisen wir hin.
    Broschüre hier M 113 zum Download
    Der Betriebsrat im Arbeitsschutz - M 113.pdf (901.44KB)
    Broschüre hier M 113 zum Download
    Der Betriebsrat im Arbeitsschutz - M 113.pdf (901.44KB)



    Das Betriebsverfassungsgesetz:


      Die Pflichten und Rechte des Betriebsrates:



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