Die Pflichten des Betriebsrates
Mögliche Hilfestellungen im speziellen....In einem laufenden Anerkennungsverfahren, etwa bei Berufskrankheiten ist es sehr hilfreich wenn etwa, ein Betriebsrat den Betroffenen bei der Belastung am Arbeitsplatz bei der Ermittlung aller Schadstoffe, Aerosole, Gase, Stäube, Feinstäube (Emissionen, Rauche, Öl-Dämpfe, KSS-Schmiermittel) im Zusammenhang seiner Berufskrankheit behilflich ist.Sowie bei den Ermittlungen, welches durch den TAD (Technischer Aufsichtsdienst) der Berufsgenossenschaft vor Ort durchgeführt wird, wahre und ergänzende Angaben zu den tatsächlichen Arbeitsbedingungen zu machen.Unterstützung bei der Beschaffung von Sicherheitsdatenblätter, Messergebnisse von vorherigen Fällen in dem Betrieb zum Vergleich, Durchführung von Messungen auf Korrektheit zu überwachen und zu überprüfen. Fehlerhafte und unzureichende Messungen und unzulängliche Ermittlungen sind zu reklamieren und sofort zu beanstanden. Insbesondere den Betroffenen Arbeitnehmer verhelfen und unterstützen, das dieser bei diesen Terminen anwesend sein kann um ihm Gehör in seinem Verfahren zu verschaffen. Darüberhinaus die Begleitung bei Gerichtsterminen und Begutachtungen ggfs als Zeuge hier zur Verfügung zu stehen. Auf weitere betroffene Fälle am gleichen Arbeitsplatz, im Betrieb aufmerksam machen umso für ein gegenseitigen Dialog unter den Kollegen zu sorgen. Sowie gegenseitig als Zeuge bei Begutachtungen und den Sozialgerichten zur Verfügung stellen. Weitere Beispiele sind durch aus denkbar. Daher erfüllt diese Aufzählung nicht den Anspruch der Vollständigkeit. |
Grundsätzlich obliegt die Pflicht und die Verantwortung für die gemäß den §§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/
und den dazu erlassen Rechtsverordnungen vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung dem Arbeitgeber.
Dieser soll sich beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt beraten und unterstützen lassen.
Gleichwohl empfiehlt es sich, die Beschäftigten, deren Tätigkeiten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung beurteilt werden sollen, in die Erstellung mit einzubeziehen.
Aber: das Recht zur Einsichtnahme in die Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz ist im Arbeitsschutzrecht nicht geregelt.
Frage:
Darf ein Mitarbeiter wissen was in der Gefährdungsbeurteilung für seinen Arbeitsplatz drin steht?
Regelwerk und Prävention http://www.bghw.de/arbeitsschuetzer/regelwerk-und-praeventionsmedien-der-bghw |
Auch hat der Betriebsrat gemäß § 80 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVGMaßnahmen des Arbeitsschutzes zu fördern. |
"(1) Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden. Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen.
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Das Betriebsverfassungsgesetz:Die Pflichten und Rechte des Betriebsrates: |
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