Darf man Falschparker auf einem Behindertenparkplatz sofort abschleppen?
Aus Parkplatznot, aber auch aus reiner Bequemlichkeit stellen sich so manche Mitmenschen unerlaubt auf Behindertenparkplätze. Ihr Fahrzeug droht dabei jedoch besonders schnell abgeschleppt zu werden. Denn es kommt nicht darauf an, dass das Falschparken andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder behindert.
- Nur der blaue Parkausweis berechtigt zum Parken
Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Parken unzulässig, wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert. Das Kennzeichen für Behindertenparkplätze im öffentlichen Raum ist das
Parkzeichen mit dem Rollstuhlfahrersymbol:
Bei persönlichen Behindertenparkplätzen ist zusätzlich eine Ausweisnummer angegeben. Menschen, die unter einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (aG) oder Erblindung (Bl) leiden, können einen solchen Parkplatz kostenfrei erhalten, wenn ihnen eine Garage oder ein Abstellplatz in zumutbarer Entfernung zu ihrer Wohnung fehlt und in der Gegend ein starker Parkdruck herrscht. Parkberechtigt ist nur der Parkplatzbesitzer bzw. dessen Begleitperson.
Die allgemeinen Behindertenparkplätze stehen jedem Inhaber des EU-einheitlichen blauen Parkausweises offen. Nur dieser berechtigt zum Parken. Der grüne Schwerbehindertenausweis - ob mit oder ohne den orangefarbenen Aufdruck - berechtigt dagegen nicht zur Nutzung von Behindertenparkplätzen. Ohne den Parkausweis mit Bild droht jedem, der länger als drei Minuten hält oder sein Fahrzeug verlässt - nach § 12 Abs. 2 StVO also parkt -, ein Bußgeld von 35 Euro.
- Abschleppen darf bereits nach drei Minuten erfolgen
Für das Abschleppen unerlaubt geparkter Fahrzeuge gibt es wie für das meiste polizeiliche Handeln keine speziellen Paragrafen, die das Vorgehen im Einzelfall regeln. Das Vorgehen richtet sich vielmehr nach der Abschleppsituation und den Befugnissen im Polizei- und Ordnungsrecht des jeweiligen Bundeslandes. Die enthaltenen Befugnisse sind bewusst offen formuliert. Eine Regelung im Einzelfall wäre nicht nur unpraktikabel, sie würde auch den Gesetzesumfang sprengen. Stattdessen genügt der Ordnungsbehörde bzw. der Polizei zum Handeln in den meisten Fällen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder öffentliche Sicherheit. Diese kann sie mit den notwendigen Maßnahmen abwehren. Meint jemand, sein Fahrzeug sei zu Unrecht abgeschleppt worden, kann er das gerichtlich klären lassen.
- Gegenüber Falschparkern auf einem Behindertenparkplatz ist die Rechtsprechung allerdings relativ streng.
Verglichen mit einem normalen Parkplatz muss mit dem Abschleppen nicht erst eine gewisse Zeit zugewartet werden. Insbesondere Versuche, den Fahrzeugbesitzer zu erreichen, werden nicht verlangt. Auf einen ins Auto gelegten Zettel mit der Handynummer ist keine Rücksicht zu nehmen. Wird gleichzeitig ein Aufenthaltsort genannt, dann genügt das allenfalls bei minimalem Aufwand. Schon eine 200 m entfernte Wohnung oder das Betreten einer nahe gelegenen Gaststätte muss nicht erfolgen. In jedem Fall spricht eine solche Mitteilung für bewusstes Falschparken. Auch ohne konkrete oder erkennbare Nachfrage betroffener Menschen mit Parkberechtigung lässt sich ein Fahrzeug abschleppen, wenn es entdeckt wird.
- Abschleppen auch bei mehreren freien Behindertenparkplätzen
Viele Rechtfertigungen mussten sich die Gerichte von Falschparkern dabei bereits anhören. Doch Gründe wie Schwangerschaft, ein gebrochenes Bein oder ein liegengebliebenes Auto berechtigen nicht zur Nutzung eines Behindertenparkplatzes. Erst recht gilt das für Behauptungen, es sei noch Platz gewesen, weil von mehreren nebeneinanderliegenden Behindertenparkplätzen noch welche frei waren. Für den Abschleppvorgang werden neben den Abschleppkosten Verwaltungsgebühren fällig. Dazu kommt noch das Bußgeld von 35 Euro fürs Falschparken. Damit auch Parkberechtigte davon verschont bleiben, sollten sie ihren Parkausweis immer gut sichtbar im Fahrzeug anbringen.
Abschleppen unberechtigter Fahrzeuge auf Schwerbehindertenparkplätzen Bei unberechtigt auf Behindertenparkplätzen abgestellten Kraftfahrzeugen wird ein Verwarnungsgeld erhoben. Das verbotswidrige Parken auf einem Behindertenparkplatz rechtfertigt auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes regelmäßig eine Abschleppmaßnahme (BVerwG DAR 02, 470). Das Abschleppen unberechtigt geparkter Fahrzeuge kann grundsätzlich auch dann angeordnet werden, wenn ein Berechtigter nicht konkret am Parken gehindert wird (OVG Münster VRS 69, 475; VGH München NJW 1989, 245).
Quellenangabe: Verkehrsclub ADAC
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Text: Christian Günther - Assessor und Redakteur - Juristische Redaktion anwalt.de services AG
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